436 Abs. 2 StPO). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn sie milder bestraft wird (YVONA GRIESSER, a.a.O., N. 3 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen; W EHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 436 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs hat der Berufungskläger keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Verteidigungskosten vor zweiter Instanz (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).