Mit Blick darauf, dass verschiedene Anklagepunkte, in welchen das Jugendgericht eine definitive Einstellung verfügt resp. den Berufungskläger freigesprochen hat, von der Berufung nicht erfasst wurden, erscheint es insgesamt als gerechtfertigt, die erstinstanzliche Kostenverteilung beizubehalten. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten sind indessen ausgangsgemäss vollumfänglich dem Berufungskläger aufzuerlegen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (Art. 29 lit. b Gebührenordnung, bGS 233.3). 6.2 Erst-und zweitinstanzliche Entschädigung