Vor dem Obergericht wurde M____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen; die Voraussetzungen dafür wurden durch den Rückzug des Strafantrages durch W____ jedoch erst im Berufungsverfahren geschaffen (Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Vom Vorwurf des Diebstahls bezüglich des Vorfalles vom 16. Februar 2018 sprach das erkennende Gericht ihn frei, während die Vorinstanz das Verfahren diesbezüglich zufolge Verjährung eingestellt hatte. Neu hinzugekommen sind die Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und Diebstahl (Vorfall vom 13. Januar 2018). Bezüglich der Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz wurde die Berufung zurückgezogen.