Abs. 1 StPO). Das Obsiegen oder Unterliegen beurteilt sich grundsätzlich nach den Anträgen der rechtsmittelführenden Partei. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden die Kosten anteilsmässig verlegt (BGE 123 IV 156 E. 3c; YVONA GRIESSER, in: Formatiert: Schriftart: Nicht Fett Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- Formatiert: Schriftart: Nicht Fett