Seite 27 Die Art. 422 bis 428 StPO gelten sinngemäss auch im Jugendstrafverfahren (Art. 44 Abs. 2 JStPO). Nach Art. 422 StPO bestehen die Verfahrenskosten aus den Gebühren und Auslagen. Auslagen sind namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Art. 426 StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird.