5.2 Am 19. Dezember 2019 hat die Jugendanwaltschaft die Schutzmassnahme mit sofortiger Wirkung wegen Erfolglosigkeit aufgrund fehlender Therapiewilligkeit ersatzlos aufgehoben. Weitere Massnahmen erachtet sie angesichts des Verhaltens von M____ nicht als zielführend (act. B 16, S. 2). 5.3 Damit hat es bei der Aufhebung der Schutzmassnahme sein Bewenden. 6. Kosten 6.1 Erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten