der in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Sicherung der Massnahme sowie aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug verbrachten 146 Tage erscheint hingegen eine (teilweise) Anrechnung im Umfang von rund 20 % als angemessen. Dies mit Blick darauf, dass der Berufungskläger es in sämtlichen Einrichtungen bewusst auf das Scheitern der Massnahme angelegt und keinerlei Erziehungsmassnahmen auf sich genommen hat (BGE 142 IV 359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.5). 3.9 Der oben festgelegte Freiheitsentzug von 30 Tagen gilt somit als erstanden. 4. Bedingter Strafvollzug