Seite 26 IV 359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.5). Unter diesen Umständen erachtet es das Obergericht als gerechtfertigt, von der Anrechnung der in der offenen Massnahme verbrachten Zeit (gänzlich) abzusehen. Bezüglich der in Untersuchungshaft, in Gewahrsam zur Sicherung der Massnahme sowie aus disziplinarischen Gründen im geschlossenen Vollzug verbrachten 146 Tage erscheint hingegen eine (teilweise) Anrechnung im Umfang von rund 20 % als angemessen.