In der offenen Massnahme war der Berufungskläger insofern in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt, als er von seinem gewöhnlichen Lebensumfeld und seinen Angehörigen getrennt war. Diesen Teil der Unterbringung hat er durch seine zahlreichen, oft mehrere Wochen dauernden Fluchten noch zum weniger einschränkenden Teil gestaltet (BGE 142