Ist einmal der Grundsatz der Anrechnung erstellt, bleibt deren Ausmass zu bestimmen. Diesbezüglich beziehen sich sowohl Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG als auch Art. 62c Abs. 2 StGB auf «die Dauer» der Unterbringung beziehungsweise der Massnahme. Dies bedeutet indessen nicht, dass die anrechenbare Dauer Tag für Tag jener des sich aus der Massnahme ergebenden Freiheitsentzuges entsprechen muss (vgl. in Bezug auf die Anrechnung der Dauer einer Massnahme des Strafgesetzbuches: Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBl 1998 1979 ff., Ziff. 213.413 und den Verweis auf BGE 109 IV 80 ff.