Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem Mass der Beschränkung in der persönlichen Freiheit; ist der Massnahmenvollzug unter dem Aspekt der persönlichen Freiheit dem Strafvollzug ungefähr gleichzusetzen, ist die ganze Massnahmedauer anrechenbar, bei einer weniger starken Beschränkung der persönlichen Freiheit kann nur eine teilweise Anrechung erfolgen (BGE 142 IV 359 = Pra. 106 [2017] Nr. 75 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; ZR 110 [2011] Nr. 111, S. 315 ff.; HEIMGARNTER, a.a.O., N 1a zu Art. 51 StGB).