Seite 25 Die vorsorgliche Unterbringung eines Jugendlichen gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist nicht als eigentliche Untersuchungshaft im Sinne von Art. 110 Abs. 7 StGB zu verstehen. Gleichwohl ist eine solche Massnahme auf die Strafe anzurechnen. Ein diesbezüglicher Entscheid ist aber nur im Falle einer Änderung oder Aufhebung der Massnahme im Sachurteil zu fällen; ansonsten ist erst bei Beendigung der Massnahme über die Anrechnung zu befinden. (BGE 137 IV 12 E. 1.6.2). Der Umfang der Anrechnung richtet sich nach dem Mass der Beschränkung in der persönlichen Freiheit;