Das Verschulden von M____ wiegt angesichts der grossen Anzahl und Bandbreite von Delikten (diese richten sich gegen das Vermögen sowie den Umgang mit Waffen und Betäubungsmitteln) nicht mehr leicht. Als gravierend erachtet das Obergericht insbesondere, dass der Berufungskläger nicht nur Betäubungsmittel konsumiert, sondern damit auch gehandelt oder solche vermittelt hat (vgl. act. B 2 E. 3.6.1, S. 17 ff.). Innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe hält es daher ermessensweise einen Freiheitsentzug von 30 Tagen für angemessen.