Wurde der Täter im ersten Urteil zum Beispiel mit einer Busse oder Geldstrafe bestraft, ist er dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, ist folglich - losgelöst vom ersten Urteil - auf eine neue Strafe zu erkennen (BGE 137 IV 58 E. 4.3, 138 IV 122 E. 5; STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch Formatiert: Schriftart: Nicht Fett [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 9 und 10a zu Art. 49 StGB). Formatiert: Schriftart: Nicht Fett