Nach der neuerlichen Verurteilung durch das Untersuchungsamt St. Gallen am 13. November 2019 stellt sich die Frage, ob für die durch das Obergericht beurteilten Delikte eine Zusatzstrafe gestützt auf Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist. Ein Fall von retrospektiver Konkurrenz liegt allerdings nur dann vor, wenn in beiden Urteilen auf die gleiche Strafart zu erkennen ist. Wurde der Täter im ersten Urteil zum Beispiel mit einer Busse oder Geldstrafe bestraft, ist er dagegen für die neu zu beurteilenden Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen, ist folglich - losgelöst vom ersten Urteil - auf eine neue Strafe zu erkennen (BGE 137 IV 58 E. 4.3, 138 IV 122 E. 5;