Mit der gleichen Begründung wie die Vorinstanz (act. B 2 E. 4, S. 21) hält das Obergericht einen blossen Verweis als zu milde. Die persönlichen Arbeitsleistungen, zu denen der Berufungskläger in früheren Verfahren verurteilt worden ist (act. B 3/E1 bis 3/E3), haben bei diesem offenbar keinen bleibenden Eindruck hinterlassen und ihn insbesondere nicht vor weiterer Delinquenz abgehalten. Eine Busse ist wenig sinnvoll, weil M____ über kein Einkommen verfügt, sondern die Eltern für den Lebensunterhalt aufkommen. Geldstrafen kennt das Jugendstrafgesetz nicht. Auch das Obergericht hält deshalb einzig einen Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG für angezeigt.