Die vormals schwerste Straftat, die einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, welche eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, ist zwar weggefallen. Allerdings lautet die Strafandrohung beim Diebstahl sogar auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB) und die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Art. 25 Abs. 1 JStG kann M____ also nach wie vor mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden.