Seite 23 (Vorfall vom 13. Januar 2018) und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Vorfall vom 31. Oktober 2017), d.h. einem Verbrechen sowie einem Vergehen (Art. 10 StGB), schuldig gesprochen. Bestehen bleiben auch die Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c (Handel und Verschaffen) sowie Art. 19a BetmG (Konsum).