34 JStG bei Vorliegen von Strafmil- derungs- bzw. Strafschärfungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). In Art. 21 ff. JStG werden die möglichen Strafen aufgezählt. Es sind dies: Strafbefreiung, Verweis, persönliche Leistung, Busse und Freiheitsentzug.