3.6 Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b JStG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst der Richter die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens nach dem Verschulden des Beschuldigten, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Die so ermittelte Strafe ist alsdann in Anwendung von Art. 47 ff. StGB sowie Art. 34 JStG bei Vorliegen von Strafmil- derungs- bzw. Strafschärfungsgründen herabzusetzen bzw. zu erhöhen.