3.5 Die Jugendanwaltschaft bemerkt dazu (act. B 28, S. 2), dass Geldstrafen im Jugendstrafrecht nicht vorgesehen seien. Von einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten des Bezirksgerichts Zürich vom 28. April 2010 habe sie keine Kenntnis (dabei handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb in der Stellungnahme vom 31. Januar 2020; Anm. der Unterzeichneten). Hingegen sei die neue Strafe des Untersuchungsamtes St. Gallen dazugekommen. Am Antrag betreffend Freiheitsentzug von 25 Tagen halte sie fest;