Die bei ihm zu Hause sichergestellte Airsoft-Waffe habe ein Kollege mitgebracht und bei ihm liegen gelassen, worauf seine Mutter die Waffe an sich genommen und aufbewahrt habe. Ein Freiheitsentzug gemäss Art. 25 JStG sei keineswegs gerechtfertigt. Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz rechtfertige sich sogar ein Absehen von einer Strafe. Die Vorstrafen seien nicht einschlägig.