Seite 22 3.4 Die Verteidigung betont im Berufungsverfahren (act. B 25, S. 5 f.), als Delikte würden nach dem Rückzug des Strafantrages durch W____ die Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz bleiben. Diese Delikte würden sehr leicht wiegen. M____ sei primär Cannabis-Konsument gewesen und habe nur in Einzelfällen Cannabis an Bekannte vermittelt. Die bei ihm zu Hause sichergestellte Airsoft-Waffe habe ein Kollege mitgebracht und bei ihm liegen gelassen, worauf seine Mutter die Waffe an sich genommen und aufbewahrt habe.