StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Dazu kämen strafschärfend die Schuldsprüche wegen der Widerhandlungen gegen das Waffen- und Betäubungsmittelgesetz. Das Verschulden des Beschuldigten weise angesichts der grösseren Zahl von neuen Delikten einige Schwere auf. Er werde deshalb innerhalb des Strafrahmens von einem Jahr Freiheitsstrafe ermessensweise mit einem Freiheitsentzug von 15 Tagen bestraft, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden seien.