Die bisherigen Verpflichtungen zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung hätten nicht den gewünschten Effekt gehabt und den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhalten können. Es sei damit ein Freiheitsentzug nach Art. 25 JStG angezeigt. Aufgrund der abstrakten Strafdrohung sei das schwerste Delikt vorliegend die einfache Körperverletzung, die der Beschuldigte am 16. Februar 2018 an W____ begangen habe. Diese werde im Erwachsenenstrafrecht nach Art. 123 Ziff. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.