Infolge der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten und der Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte scheide die mildeste Strafe des Verweises aus. Zudem müsse festgehalten werden, dass der Beschuldigte bereits in früheren Verfahren zu persönlichen Arbeitsleistungen verurteilt worden sei. Eine Busse sei wenig sinnvoll, da der Beschuldigte über kein Einkommen verfüge, sondern die Eltern für seinen Lebensunterhalt aufkommen würden. Die bisherigen Verpflichtungen zur Erbringung einer persönlichen Arbeitsleistung hätten nicht den gewünschten Effekt gehabt und den Beschuldigten nicht vor weiterer Delinquenz abhalten können.