JStG kämen im Jugendstrafrecht als Strafen der förmliche Verweis (Art. 22), die persönliche Arbeitsleistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) und der Freiheitsentzug (Art. 25) in Frage. Ein Jugendlicher, der nach Vollendung des 15. Altersjahres ein Verbrechen oder Vergehen begehe, könne mit Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr bestraft werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Infolge der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten und der Mehrzahl der vorliegend zu beurteilenden Delikte scheide die mildeste Strafe des Verweises aus.