Auch an der Verhandlung habe er den Anschein erweckt, es sei ihm bewusst, dass das von ihm an den Tag gelegte Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei damit grundsätzlich gegeben und das Verhängen einer Strafe gemäss Art. 11 JStG möglich. Nach Art. 21 ff. JStG kämen im Jugendstrafrecht als Strafen der förmliche Verweis (Art. 22), die persönliche Arbeitsleistung (Art. 23), eine Busse (Art. 24) und der Freiheitsentzug (Art. 25) in Frage.