3.3 Die Vorinstanz hat erwogen (act. B 2 E. 4, S. 21 f.), die Anordnung einer Strafe setze gemäss Art. 11 Abs. 1 JStG ein schuldhaftes Handeln des jugendlichen Täters voraus. Schuldhaft handeln könne ein Jugendlicher nach Art. 11 Abs. 2 JStG, wenn er die Fähigkeit besitze, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte nicht in der Lage sein sollte, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Auch an der Verhandlung habe er den Anschein erweckt, es sei ihm bewusst, dass das von ihm an den Tag gelegte Verhalten Konsequenzen nach sich ziehe.