Seite 21 3.1 Vor dem Jugendgericht forderte die Jugendanwaltschaft, M____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestrafen, unter Anrechnung von 3 Tagen Polizei- resp. Untersuchungshaft (act. B 3/Z 37, S. 8). 3.2 Die Verteidigung hielt demgegenüber eine persönliche Leistung von 14 Tagen als angemessen (act. B 3/Z38, S. 13).