allerdings wurden ihre Einvernahmen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft nicht wiederholt. Nach dem oben Gesagten (E. 2.3.6) können also auch die Aussagen von W____ und K____ nicht zum Nachteil von M____ verwertet werden. Damit kann der Beweis, dass M____ am 16. Februar 2018 bei der Fachhochschule St. Gallen den Rucksack von W____ an sich genommen hat, nicht erbracht werden und er ist diesbezüglich vom Vorwurf des Diebstahls freizusprechen. 3. Strafzumessung