Vorfall vom 16. Februar 2018 Die Aussage von N____ wurde nach der Eröffnung der Untersuchung durch die Staatsbzw. Jugendanwaltschaft gemacht und ist deshalb nicht verwertbar (vgl. oben E. 2.3.6). Dass M____ die Tasche behändigt hat, bestätigten auch W____ (act. B 3/6.3, S. 2 und 4 f.) und K____ (act. B 3/6.4, S. 3 f.). Deren Aussagen erfolgten zwar noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO; allerdings wurden ihre Einvernahmen nach Eröffnung der Untersuchung durch die Jugendanwaltschaft nicht wiederholt.