_ sich folglich vor oder während dem Wegnehmen der Tasche keine Gedanken bezüglich der Höhe des Diebesgutes gemacht, und dies war ihm auch egal. Davon, dass sich in der Tasche lediglich geringfügige Vermögenswerte befinden, konnte er nicht ausgehen. Denn gerade der Wert, der bei Jugendlichen beliebten und gebräuchlichen elektronischen Geräte wie Handys, i-Pods, Kopfhörer etc. beläuft sich rasch auf einen grösseren Betrag. Mithin ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB gegeben und M____ ist des Diebstahls schuldig zu sprechen.