2.3.8 Vorfall vom 13. Januar 2018 M____ hat zugegeben, am 13. Januar 2018 die Tasche von W____ mitgenommen zu haben, womit der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. In der Befragung vom 20. Juli 2018 hat er angegeben, dass er nicht wusste, was sich in der Tasche befand und ihm dies auch gleichgültig war (act. B 3/A8, S. 5). Nach dem Streit mit W____ ist es ihm wohl vor allem darum gegangen, Letzterem eins auszuwischen (act. B 3/A8, S. 10). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat M____ sich folglich vor oder während dem Wegnehmen der Tasche keine Gedanken bezüglich der Höhe des Diebesgutes gemacht, und dies war ihm auch egal.