2.3.7 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Diebstahl ist ein Offizialdelikt; der Rückzug des Strafantrags durch W____ hat hier also keine Folgen, da dieser kein Angehöriger oder Familiengenosse des Berufungsklägers ist Seite 20 (vgl. Art. 139 Ziff. 4 StGB). Kommt hinzu, dass der Rückzug des Strafantrages explizit bezüglich der einfachen Körperverletzung/Tätlichkeiten erfolgte.