Nach SCHMID/JOSITSCH (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 919) sind deren Aussagen in diesem Fall nicht verwertbar (gl. M. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1782). Zu beachten ist schliesslich, dass M____ im Zeitpunkt der Einvernahme von J____ und N____ noch nicht verbeiständet und über sein Recht, der Einvernahme beizuwohnen, nicht informiert war. Auch die Einvernahmen von J____ und N____ sind somit nicht verwertbar.