Nach dem oben Gesagten ist davon auszugehen, dass die Jugendanwaltschaft die Untersuchung betreffend den Vorfall vom 16. Februar 2018 am 20. Februar 2018 eröffnet hat und die Polizei M____ ab diesem Zeitpunkt bei Einvernahmen die gleichen Rechte zu gewähren hatte, wie wenn er durch die Jugendanwaltschaft einvernommen worden wäre. Das heisst, dass auf die Aussagen von W____ und K____, nicht aber auf diejenigen von J____ und N____ abgestellt werden kann. Zu beachten ist nun aber, dass W____ und K____ später nicht mehr als Zeugen einvernommen wurden. Nach SCHMID/JOSITSCH (Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl.