LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10b zu Art. 309 StPO; BGE 141 IV 20 E. 1.1.4). Die Eröffnungsverfügung wird der beschuldigten Person nicht direkt mitgeteilt. Die Orientierung erfolgt anlässlich der Vornahme von Untersuchungshandlungen (z.B. Vorladungen, Einvernah- Seite 19 men, etc.). Die Verfügung ist endgültig und kann nicht angefochten werden (vgl. LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 45 zu Art. 309 StPO).