147 StPO). Die Parteien haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig über den Termin informiert zu werden (vgl. W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N. 7 zu Art. 147 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 9 zu Art. 147 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung, welche nicht eröffnet zu werden braucht (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Gemäss OBERHOLZER gilt die Strafuntersuchung als eröffnet, sobald die Staatsanwaltschaft sich mit dem Fall zu befassen beginnt (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz. 1801; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl.