Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt. Erhebt die Polizei Beweise im polizeilichen Ermittlungsverfahren, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahmerechte, woraus sich die besondere praktische Bedeutung der formellen Eröffnung des staatsanwaltschaftlich geleiteten Untersuchungsverfahrens ergibt (vgl. W OLFGANG W OHLERS, a.a.O., N 2 zu Art. 147 StPO).