, S. 282). Als Belastungszeugen gelten Personen, die belastende Aussagen machen können, mithin somit Zeugen, Sachverständige, Auskunftspersonen (auch von der Polizei einvernommene; W OLFGANG W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 147 StPO). Führt die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Beweiserhebungen gestützt auf einen Auftrag der Staatsanwaltschaft durch, gelten die gleichen Regelungen wie für die Beweiserhebungen, welche die Staatsanwaltschaft selbst durchführt.