Ferner dient es der strafprozessualen Wahrheitsfindung. Das Konfrontationsrecht soll sicherstellen, dass Zeugen nicht einseitig vernommen werden und dass bei deren Einvernahme auch die für die Verteidigung wichtigen Anliegen zur Sprache kommen (SUMMERS, SCHEIWILLER, STUDER, Das Recht auf Konfrontation in der Praxis, in: ZStrR 03/2016, S. 351 ff., S. 353 mit weiteren Hinweisen; ULRICH W EDER, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen - Eine Beurteilung aus staatsanwaltlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale 5/16, S. 281 ff., S. 282).