Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 147 StPO). Es handelt sich dabei um einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4.2), und sichert die aktive Beteiligung der beschuldigten Person als Subjekt. Ferner dient es der strafprozessualen Wahrheitsfindung.