Im Berufungsverfahren macht RA lic. iur. A____ geltend (act. B 25, S. 3), die Vorinstanz sei zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Diebstähle zufolge Geringfügigkeit bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil verjährt seien. Die Staatsanwaltschaft beantrage nun die Aufhebung der Privilegierung nach Art. 172ter StGB, ohne dies zu begründen. Das Urteil der Vorinstanz sei deshalb zu bestätigen. Von W____ sei noch eine Desinteresse-Erklärung ausstehend.