Seite 17 2.3.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht bestritt der Verteidiger des Beschuldigten, dass dieser am 16. Februar 2018 eine Tasche von W____ mitgenommen habe (act. B 3/Z38, S. 8). Darüber hinaus sei das Teilnahmerecht von M____ bei sämtlichen Einvernahmen verletzt worden. Jede Einvernahme, die M____ belaste, sei ohne sein Beisein durchgeführt worden. Sämtliche Einvernahmen würden deshalb gestützt auf Art. 147 Abs. 4 i.V.m. Art. 141 Abs. 2 StPO einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.