172ter StGB ergebe sich hier aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten Diebstähle von Sachen mit geringem Wert zur Last gelegt würden: Am 13. Januar 2018 der Diebstahl von Gegenständen im Betrag von CHF 80.00 und am 16. Februar 2018 derjenige von Gegenständen im Betrag von total CHF 247.90. Gemäss Rechtsprechung liege der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes bei CHF 300.00. 2.3.3 Vor dem Jugendgericht machte die Anklage im Wesentlichen geltend, N____ habe erklärt, M____ habe ihm gesagt, er habe einen Rucksack mit Alkohol, einer Musikbox und einer Cola von W____ mitgenommen (act. B 3/Z37, S. 5).