Den Diebstahl der Sporttasche am 16. Februar 2018 bestreite er hingegen. Die rechtliche Beurteilung der Vorfälle könne jedoch offen bleiben, da die Delikte verjährt seien, denn bei beiden Vorwürfen handle es sich um einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, welcher nach Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG in einem Jahr verjähre. Die Qualifikation als geringfügige Vermögensdelikte i.S.v. Art. 172ter StGB ergebe sich hier aus dem Umstand, dass dem Beschuldigten Diebstähle von Sachen mit geringem Wert zur Last gelegt würden: