2.3.2 Die Vorinstanz hat festgehalten (act. B 2 E. 3.1, S. 6 f.), die am 13. Januar 2018 gestohlene Tasche mitsamt Inhalt sei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Februar 2018 beim Beschuldigten zu Hause gefunden worden, so dass erwiesen sei, dass er den Diebstahl begangen habe. In der Untersuchung und an Schranken habe M____ zugegeben, die Tasche von W____ mit zwei Kinogeschenkkarten und einem ex-libris-Gutschein gestohlen zu haben. Den Diebstahl der Sporttasche am 16. Februar 2018 bestreite er hingegen.