Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger sich vor oder während dem Sprayen keine Gedanken über die Höhe des Schadens gemacht hat und ihm dies auch egal war. Nach Art. 10 Abs. 3 StPO hat das Gericht grundsätzlich zwar von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen. Auf der anderen Seite handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache, dass die Beseitigung von Sprayereien normalerweise einen grossen Aufwand und hohe Kosten zur Folge hat. Dass das Besprühen der WC-Anlage des Mehrzweckgebäudes lediglich mit CHF 260.00 zu Buche schlug, war somit nicht zu erwarten. Demzufolge findet Art.