Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. Weil die Strafverfolgung gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. c JStG in einem Jahr verjährt, wenn die Tat nach dem für Erwachsene anwendbaren Recht - wie bei Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB - mit einer anderen Strafe bedroht ist, kommt es auf die subjektive Seite an. Nach dem oben Gesagten, ist ein Schuldspruch nur möglich, wenn M____ einen „überschiessenden“ Vorsatz hatte, d.h. einen grösseren Schaden als den verursachten anrichten wollte oder wenn es ihm egal war, wie hoch der Schaden ausfällt. M____ hat angegeben (act. B 3/A2, S. 5 f.;